Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich; Abwehrklausel
1.1. Unsere sämtlichen auch zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Übersendung
abweichender Konditionen bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird
widersprochen. Sie werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Sollte der Auftraggeber
eine gleichartige Klausel in seinen Geschäftsbedingungen haben, gilt das Geschäft
spätestens mit der Annahme unserer Ware durch den Auftraggeber als zu unseren
Vertragsbedingungen zustande gekommen.
1.2. Ein Abschluss aufgrund dieser Geschäftsbedingungen macht sie auch für alle weiteren
Abschlüsse mit dem Auftraggeber gültig, selbst wenn sie im einzelnen Fall nicht
besonders vereinbart werden.
1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie
schriftlich bestätigen. Abweichungen und/oder Ergänzungen von diesen
Geschäftsbedingungen und/oder dem konkreten Betrag bedürfen der Schriftform. Dieses
gilt auch für die Schriftformklausel.
1.4. Verarbeitung
Da in einer Produktion Differenzen nicht verhindert werden können, werden
für die zu erwartende Qualität maximale Abweichungen in Toleranzwerten
festgelegt. Bei uns kann es zur einer Toleranz von ± 2 mm kommen.
In der Regel werden Materialien zu Endprodukten verarbeitet, welche in sich
und durch den Druck schon vor der Druckweiterverarbeitung Differenzen
aufweisen, wie zb. Materialoberflächen oder Produktionsverfahren.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich als unverbindlich zu verstehen und haben eine
Gültigkeit von maximal 3 Monaten. Bindendes Angebot ist die Bestellung des
Auftraggebers.
2.2. Wir werden die Bestellung des Auftraggebers innerhalb von 1 Woche durch Zusendung
einer Auftragsbestätigung annehmen.
2.3. Wenn Änderungen unseres Angebots vom Auftraggeber gewünscht sind, so ergeht ein
neues unverbindliches Angebot mit einer Gültigkeit von maximal 3 Monaten.
3. Lieferbedingungen
3.1. Die Anlieferung und die Abholung erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber, es sei
denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
3.2. Sollte der Versand ausnahmsweise durch uns erfolgen, so nehmen wir diesen für den
Auftraggeber auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn freie Anlieferung vereinbart ist.
In diesem Fall wird die Ware in einer geschlossenen Ladung frei ans Haus der
Auftraggeber geliefert. Dieser hat für sofortige Endladung zu sorgen.
3.3. Auch Transporte von uns zu Unterlieferanten erfolgen stets auf Gefahr des
Auftraggebers.
3.4. Liefertermine werden grundsätzlich von dem Auftraggeber vorgegeben. Diese sind nur
dann verbindlich, wenn der Auftraggeber das Datum für die Anlieferung des
notwendigen Materials zuvor mitteilt.
3.5. Wird ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten, kommen wir bereits mit der
Überschreitung des Liefertermins in Verzug. Der Auftraggeber ist dann berechtigt durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des Schadens für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit verlangen. Im Falle der einfachen Fahrlässigkeit beschränkt sich
der Schadensersatzanspruch auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden. Der Anspruch
auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird uns die Lieferung während des
Verzugs durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3.6. Kann bei verbindlichen Lieferterminen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die
Arbeit nicht wie vereinbart begonnen werden, (z. B. verspätete Druckanlieferung) oder
muss die Arbeit unterbrochen werden (z.B. Aussortieren schlechter Drucke oder Prüfung
von Mustern durch den Auftraggeber), so verlieren vorher vereinbarte Liefertermine ihre
Gültigkeit. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall die Rechte aus 3.5. nicht zu.
3.7. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen bei uns oder einem unserer Zulieferer,
insbesondere Streik, Aussperrungen, Krieg, Aufruhr, Zerstörung von Produktionsanlagen
sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt verlängern die Liefertermine um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und begründen keine
Schadensersatzansprüche. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, wird die
Ausführung der Leistung unverzüglich aufgenommen.
4. Preise
4.1. Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk (Negen Dimt 10 F, 26524 Hage)
zuzüglich Umsatzsteuer.
4.2. Wir sind an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn ein Dauerschuldverhältnis
vorliegt oder eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung
vereinbart ist und unsere Kosten aufgrund allgemeiner Lohnentwicklung und/oder
erhöhter Materialpreise nachweislich steigen. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der
Lieferung gültigen Preise berechnet.
4.3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche
Änderung gelten sämtliche Probeanfertigungen, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichungen von der Vorlage oder aus sonstigen Gründen verlangt
werden. Muster und Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
4.4. Für Vorab- und Nachlieferungen werden angemessene Preiszuschläge berechnet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
5.2. Hat der Kunde eine fällige Zahlung nach Ablauf von 14 Tagen nicht erbracht, werden
alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung unabhängig von den vereinbarten
Zahlungsbedingungen sofort fällig, so dass wir sofortige Zahlung in bar oder Hingabe
von Sicherheiten verlangen können. Zudem kommt der Auftraggeber in Verzug und hat
Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5.3. Bei notwendigen Teilfertigungen/ Teillieferungen, die der Auftraggeber veranlasst hat,
sind wir berechtigt Teilzahlungen zu verlangen. Bei Aufträgen mit einer
Verarbeitungszeit von mehr als 4 Wochen sind wir berechtigt, eine Abschlagsrechnung
zu erstellen.
5.4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten
Forderungen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus
dem gleichen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
5.5. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren
Verpflichtungen nach Abschnitt „Gewährleistungen/ Beanstandungen“ nicht
nachgekommen sind.
5.6. Mit der Erteilung des Auftrages bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und
Kreditwürdigkeit, er bestätigt besonders, dass er in den letzten drei Jahren vor
Auftragserteilung nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über sein
Vermögen oder über das Vermögen einer von ihm wesentlich beherrschten Gesellschaft
anhängig war. Sollten sich nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit
ergeben, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Insbesondere die sofortige Bezahlung aller
offenen, auch der bisher noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen, noch nicht
ausgelieferte Ware zurückzuhalten oder die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen
einzustellen oder letztlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch gegen uns
Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art einstehen.
6. Gefahrübergang, Annahmeverzug
6.1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Das gilt auch für
Transporte zu Unterlieferanten. Alle Gefahren gehen auf den Auftraggeber über, sobald
die zu liefernde Ware der den Transport führenden Person übergeben worden ist oder
zwecks Versand die Buchwerkstatt Hage verlassen
hat. Im Fall der Selbstabholung erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe der
gelieferten Waren an den Auftraggeber.
6.2. Im Fall des Annahmeverzugs durch den Auftraggeber gelten die gesetzlichen
Regelungen.
7. Gewährleistung/ Beanstandungen
7.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware in jedem Fall zu prüfen. Etwaige erkennbare
Mängel, Beschädigungen und Beanstandungen müssen uns unverzüglich – spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Wareneingang/ Abholung der Ware – schriftlich
zugehen. Beim Versendungskauf sind diese unverzüglich auf dem Lieferschein zu
vermerken. Unterbleibt die unverzügliche Rüge, geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den
Auftraggeber über. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
7.2. Versteckte Mängel, also solche, die nach ordnungsgemäßer Untersuchung im Sinne von
7.1. nicht entdeckt wurden, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedoch innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, zu rügen.
7.3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer
Ansprüche bis zur Höhe des Auftragswertes für unsere Leistung zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt,
oder uns und unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag
zurücktreten. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für
Mängelfolgeschäden und für die Beeinträchtigung des weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses wird ausgeschlossen, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
7.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Beanstandungen der
gesamten Lieferung.
7.5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials, haften wir nur bis
zur Höhe des uns zustehenden Anspruches gegenüber dem jeweiligen Zulieferanten.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.6. Materialmuster (Leder, Leinen o. ä.), die einer Lieferung oder Fertigung zugrunde gelegt
werden, gelten nur als ungefähre Grundlage. Eine Gewähr für genaue Übereinstimmung
kann in keinem Fall übernommen werden. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %
der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge.
7.7. Jegliche Haftung für Mängel bei klebegebundenen Produkten in Dispersions-oder
Schmelzklebung, die auf Unverträglichkeit von Papier, Klebstoff und/oder Druckfarbe
beruhen, ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn aufgrund der mechanischen
Eigenschaften des Papiers oder aufgrund falscher Papierlaufrichtung keine ausreichende
Haltbarkeit erzielt wurde. Treten aufgrund der Beschaffenheit des vom Auftraggebers
gelieferten Materials Schwierigkeiten bei der Verarbeitung auf, sind wir berechtigt, die
dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im
letzten Fall sind die bis zum Verarbeitungsstand angefallenen Kosten zu erstatten. Der
Auftraggeber hat uns rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, wenn das von ihm zur
Verfügung gestellte Material mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu verarbeiten ist, da
wir sonst keine Haftung für eventuelle Schäden übernehmen können.
7.8. Für Mängel, die durch chemische Verbindungen oder Veränderungen entstehen, haften
wir nicht. Ebenso nicht für das Ablegen oder Abschmieren von Druckbogen während der
Verarbeitung.
7.9. Stand- und Formatschwankungen bis zu einer Toleranz von 2 mm bilden keinen Grund
zur Beanstandung. Für größere Differenzen dieser Art haften wir nur, wenn dadurch
Text unlesbar wird und der Fehler nachweislich durch uns verursacht wurde.
7.10. Soweit die Anzahl von beanstandeten Exemplaren im Rahmen des Bindezuschusses liegt,
werden diese nicht repariert, sondern zum berechneten Bindepreis gutgeschrieben.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung einschließlich Saldoforderung aus einem Kontokorrentverhältnis das
Eigentum an jeder gelieferten Ware vor.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch
ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers einstweilen herauszuverlangen und
ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen seinen
Abnehmer zu fordern. In dem Herausgabeverlangen, der Herausgabe, dem
Abtretungsverlangen und der Abtretung der Forderungen gegen Dritte liegt kein
Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer fälligen Forderung geben
wir die Vorbehaltsware an den Auftraggeber zurück bzw. treten wir die Ansprüche
gegen den Abnehmer des Auftraggebers wieder ab.
8.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
(Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern
oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf der bzgl. der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber im Voraus sicherungshalber an uns ab.
8.3. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen
im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu
widerrufen, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder
teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt ist. Erlischt die vorübergehende Einziehungsbefugnis des
Auftraggebers, hat dieser die auf Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen
Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen. Insbesondere sind die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt zu geben.
8.4. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung und Vermischung, überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt ihm
zustehende Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware.
8.5. Die Buchwerkstatt Hage verpflichtet sich auf
Anforderung des Auftraggebers, die ihr zustehende Sicherungen insoweit freizugeben,
als der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8.6. Der Auftraggeber hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist während üblicher Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu
der Vorbehaltsware zu gewähren.
8.7. Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die
Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus resultierende
Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern diese nicht möglich
ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber zu verwenden.
Derartige Entschädigungsansprüche tritt der Auftraggeber im Voraus sicherungshalber
an uns ab.
8.8. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die
Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware ist ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen
der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu
machen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von
Interventionsprozessen, trägt der Auftraggeber, wenn sie nicht von der Gegenpartei
eingezogen werden können.
9. Geliefertes Material
9.1. Druckbogen und sonstiges Rohmaterial sind vom Auftraggeber unter Angabe von
Mengen je Signatur und Sorte, frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers anzuliefern.
Ausreichende Zuschussmengen sind je nach Auflagenhöhe anzuliefern. Durch
Auftragsteilungen wird der Zuschussbedarf jeweils verdoppelt.
9.2. Wir sind nicht verpflichtet, angelieferte Rohmaterialien, insbesondere Druckbogen auf
Beschaffenheit und Menge zu prüfen, irgendwelche Ansprüche hieraus werden
ausdrücklich abgelehnt. In diese Regelung fallen auch Schimmelbögen und Druckfehler.
Zur Aussortierung solcher Fehldrucke vor allem während der Fertigung, besteht
unsererseits keine Verpflichtung.
10. Unterlieferanten
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber
bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Unterlieferanten anfertigen
zu lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Im
Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind, haften wir für Schäden
oder Verluste, die bei Unterlieferanten auftreten, nur bis zur Höhe unserer Ansprüche
gegen den Unterlieferanten.
11. Restbogen/ Abfälle
Restbogen und Abfälle werden von uns makuliert, sofern keine besonderen schriftlichen
Vereinbarungen getroffen worden sind.
12. Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen
Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer
Bestimmungen in Ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so sollen die Parteien an deren Stelle eine
Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen
unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahe kommt.
13.2. Für diese AGB sowie für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Buchwerkstatt Hage und
den Auftraggebern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit Verträge mit der Buchwerkstatt Hage neben der deutschen Sprache auch in einer
anderen Sprache abgefasst werden, so ist in jedem Fall die deutsche Vertragsfassung
maßgeblich. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
13.3. Erfüllungsort ist Hage. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar im
Zusammenhang mit den von uns zu erbringenden Leistungen und Lieferungen bzw. den
uns zustehenden Ansprüchen ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Sckeck- und
Urkundsprozesse wird das Amt- bzw. Landgericht Aurich vereinbart, sofern der
Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat
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